Satzung

Satzung des Vereins Snack Attack e.V.

§ 1 Allgemeines

(1) Der Verein hat den Namen Snack Attack e.V. Er hat seinen Sitz in Witten.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt seitdem den Namenszusatz e.V.
Der Zweck des Vereins besteht darin, die ernährungswissenschaftliche
Beratung zu fördern und deren Erkenntnisse öffentlich zur Verfügung zu stellen.
Zusätzlich Ernährungsaufklärung und Beratung zur besseren Ernährung zu betreiben, und
damit die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern.

Snack Attack e.V. befasst auf Gebiet der Ernährung mit allen aufkommenden Fragen
Der Verein vereint Ergebnisse, wertet sie ggf. aus und macht sie durch Publikationen,
Seminare und sonstige Veranstaltungen für die Bevölkerung verfügbar.

Dadurch fördert der Verein die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Bevölkerung oder
versucht sie wiederherzustellen und nachhaltig zu verbessern.

(2) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedsbeiträge

(1) Es sind von den Mitgliedern Aufnahmegebühren und jährliche Mitgliedsbeiträge und bei Bedarf Sonderbeiträge zu entrichten. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Fördermitglieder haben einen deutlich erhöhten Mitgliedsbetrag oder beim Eintritt festzusetzende Förderleistungen zu erbringen.

(2) Die Höhe sämtlicher Beiträge und Gebühren wird – sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt – von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Die Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ist ein Kalenderjahr. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.

(4) Der Vorstand kann beschließen, von den Mitgliedern ggf. bedarfs- und zweckgebundene Sonderbeiträge zu verlangen. Die Höhe der jährlich pro Mitglied zu entrichtenden Sonderbei-träge darf allerdings drei Jahresbeiträge nicht überschreiten.

§ 3 Form des Ein- und Austritts von Mitgliedern

(1) Der Eintritt in den Verein bedarf der Schriftform. Eintreten als Mitglied kann man nur mit Vollendung des 18 Lebensjahres. Die Aufnahme eines Fördermitgliedes bedarf einer Vereinbarung mit dem Vorstand, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Diese Vereinbarung hat die genaue Art und Höhe der zu erbringenden Mitgliedsbeiträge und/oder Förderleistungen zu enthalten.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Sie ist nicht vererbbar.

a) Der Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform. Er ist nur unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen zum Ende eines Mitgliedsjahres möglich. Das Mitgliedsjahr
beginnt mit dem Datum des Eintritts des jeweiligen Mitglieds.

b) Ein Mitglied kann von dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

1. erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
2. schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
3. Beitragszahlungsverzuges

Vor der in jedem Fall schriftlich zu begründenden Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen den unverzüglich mitzuteilenden Beschluss ist im Falle von Ziff. 1-2 binnen drei Wochen nach Beschlussfassung die schriftliche Berufung an die letztinstanzlich entscheidende Mitgliederversammlung zulässig. Ein Ausschluss nach Ziff. 3 ist erst bei Zahlungsrückstand von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag und einen Monat nach Absendung der zweiten schriftlichen Mahnung durch den Vorstand möglich.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens aber alle 5 Jahre statt. Diese sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder des Vorstandes einzuberufen.

(3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat vier Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Briefpost zu erfolgen.

(4) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist keine zur Versammlungsleitung berechtigte Person anwesend, so wird eine Versammlungsleitung bestimmt.

(6) Näheres kann eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung regeln.

§ 5 Vorstand und Vorstandschaft

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden.

a) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
b) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Näheres kann eine gemeinsame Geschäftsordnung des Vorstandes und der Vorstandschaft regeln.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen und sonstige Organisationen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Mitglieder des Vereins können außer natürlichen Personen insbesondere werden:
• Vereine, Verbände und gemeinnützige Organisationen
• Unternehmen der Privatwirtschaft und öffentliche Unternehmen.

§ 7 Formalia der Beschlussfassung und der Wahlen

(1) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind nur aktive und Fördermitglieder. Nicht stimmberechtigte Mitglieder nehmen an Mitgliederversammlungen beratend teil. Als aktive Mitglieder gelten die Mitglieder die sich aktiv an der Recherche und Aufklärungsarbeit beteiligen.

(2) Beschlüsse werden – sofern diese Satzung oder eine Vereinsordnung nichts anderes bestimmen – mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
a) Eine Änderung des Vereinszwecks und des § 7 dieser Satzung bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

b) Eine Änderung der Auflösungsbestimmungen und des § 7 dieser Satzung bedarf
der Mehrheit, die auch zur Auflösung des Vereins erforderlich ist.

c) Eine Änderung der Auflösungsbestimmungen und des § 7 dieser Satzung bedarf
der Mehrheit, die auch zur Auflösung des Vereins erforderlich ist.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht er-reicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.
a) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.
Wiederwahl ist zulässig, Personalunionen sind nicht statthaft.
Näheres kann in einer Wahlordnung geregelt werden.
b) Wählbar sind nur natürliche Personen, die Vereinsmitglieder
sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Der Vorstand und Mitgliederversammlung haben die Befugnis, Vereinsordnungen zu erlassen.

(6) Soweit diese Satzung oder eine Vereinsordnung nichts anderes Bestimmen, sind die Angelegenheiten des Vereins vom Vorstand zu regeln.

(7) Vereinsbeschlüsse sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu beurkunden, wobei folgende Feststellungen aufzunehmen sind: Ort und Zeit der Versammlung, die Versammlungsleitung, die Protokollführung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

§ 8 Auflösungsbestimmungen

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung zu zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren. § 5 dieser Satzung findet entsprechend Anwendung.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder. Fördermitglieder sind nicht anfallberechtigt.

 

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